Airline Passenger Service Commitment

Christiane30th Jul 2006Dokumente, Glossar

Im Mai 2001 stimmten die europäischen Fluggesellschaften dem so genannten Airline Passenger Service Commitment zu. Dabei handelt es sich um eine Selbstverpflichtung im Umgang mit Passagieren. Mit dieser Selbstverpflichtung wurden auch die Rechte der behinderten Fluggäste gestärkt. Eine Liste der unterzeichnenden Airlines gibt es in der Kategorie Dokumente.

Auszug aus dem Airline Passenger Service Commitment:

Hilfestellungen für Menschen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit (PRMs)

Einleitung

Ziel dieses Dokuments ist es, Menschen, die in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, den Zugang zu Flugreisen zu erleichtern, indem wir gewährleisten, dass ihre Sicherheit und ihre Würde respektiert und dass die spezifischen Bedürfnisse dieser Passagiere verstanden und berücksichtigt werden. Es richtet sich an Airlines mit Diensten und Einrichtungen an Flughäfen und in Flugzeugen und soll als Grundlage verstanden werden, auf der ein (oder mehrere) freiwilliger Verhaltenskodex entwickelt werden kann. Bei der Entwicklung solcher Kodizes werden die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Zivilluftfahrtskonferenz (European Civil Aviation Conference = ECAC), Dokument 30 (Abschnitt 5) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation = ICAO, Anlage 9), berücksichtigt. Diese Dokumente bieten technische Informationen und wurden nach ausführlichen Beratungen mit der Luftfahrtindustrie von Regierungsstellen erstellt, die für die Festlegung von Normen und empfohlenen Verhaltensweisen verantwortlich sind.

Begriffserklärung

Als eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit (PRM) wird jede Person verstanden, deren Bewegungsfähigkeit aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch), einer geistigen Beeinträchtigung, des Alters oder aus jedem anderen Behinderungsgrund bei der Benutzung von Transportmitteln eingeschränkt ist und deren Zustand einer besonderen Aufmerksamkeit bedarf und für deren Bedürfnisse die den anderen Passagieren gebotenen Dienstleistungen entsprechend angepasst werden müssen.

Ausgangspunkte

  1. PRMs haben die gleichen Rechte auf Bewegungsfreiheit und Wahlfreiheit wie andere Bürger. Dies gilt für Flugreisen genauso wie für alle anderen Lebensbereiche.
  2. Airlines, Flughäfen und damit verbundene Dienstleister sind dafür verantwortlich, den Bedürfnissen von PRMs gerecht zu werden. PRMs sind dafür verantwortlich, diese ihre Bedürfnisse den zuständigen Stellen rechtzeitig bekannt zu geben.
  3. PRMs müssen alle Informationen erhalten, die für die Planung und Durchführung ihrer Reise erforderlich sind.
  4. Die Kosten, die aufgrund von Diensten für PRMs entstehen, dürfen nicht direkt auf die PRMs umgelegt werden.
  5. Behinderungen sollten nicht als Krankheit betrachtet werden und von PRMs darf daher nicht als Reisebedingung gefordert werden, dass Sie ärztliche Erklärungen über ihre Behinderung vorlegen.
  6. In für PRMs relevanten Angelegenheiten werden Organisationen konsultiert, die PRMs offiziell vertreten.
  7. Das Personal wird in Kursen angemessen geschult, um die Bedürfnisse von PRMs zu verstehen und ihnen gerecht zu werden.
  8. Kontrollen und Sicherheitschecks sollten auf eine Art und Weise ausgeführt werden, die die Würde der PRMs respektiert.
  9. PRMs müssen in die Lage versetzt werden, so unabhängig wie möglich zu bleiben.

Verhaltensweise der Airlines

  • Keine Airline wird sich weigern, einen PRM zu befördern, außer, wenn sie/er nicht sicher befördert oder nicht körperlich versorgt werden kann. Wenn die Beförderung eines PRMs verweigert werden sollte, werden die Fluggesellschaften ihre Weigerungsgründe klar und eindeutig darlegen.
  • Wenn ein PRM erklärt, dass sie/er selbstständig ist (unabhängig und in der Lage, sich während des Fluges selbst um alle körperlichen Bedürfnisse zu kümmern), sollte die Airline diese Erklärung akzeptieren. Wenn eine solche Erklärung abgegeben würde, sollte die Airline in keiner Weise verpflichtet sein, dem Passagier an Bord Hilfeleistungen zu bieten, die gegen gesundheitliche, sicherheitstechnische oder hygienische Bedingungen verstoßen.
  • Airlines werden nach technischen und operationellen Möglichkeiten suchen, die den Zugang zu und die Einrichtungen in Flugzeugen aller Größenordnungen verbessern, insbesondere bei einer grundlegenden Neueinrichtung.
  • Wenn für einen PRM eine direkte Route nicht möglich ist, (z. B. wegen eines zu kleinen Flugzeugs), wird sich die Airline darum bemühen, eine akzeptable Alternative vorzuschlagen.
  • Ungeachtet der Größe des Flughafens und des Flugzeugs sollte bei allen Vorkehrungen für das Einsteigen und Aussteigen die Würde des PRMs respektiert werden.
  • Sofern das Platzangebot sowie gesundheitliche, sicherheitstechnische und hygienische Gründe es erlauben, werden die Airlines an Bord Geräte/Einrichtungen zur Verfügung stellen, die zur Selbstständigkeit des PRMs beitragen.
  • Vorbehaltlich der Sicherheitsbestimmungen haben PRMs die gleichen Rechte bei der Platzauswahl wie andere Passagiere. Sollte ein bestimmter Platzwunsch aus Sicherheitsgründen abgelehnt werden, wird die Airline diese Entscheidung klar und eindeutig darlegen.
  • Beglaubigte Hilfshunde reisen, vorbehaltlich nationaler Import- und Airlineregeln in der Kabine mit. Wenn sie mit dem Passagier in der Kabine mitreisen, entstehen keine Kosten.
  • Die Mitnahme essenzieller Mobilitätsgeräte oder anderer essenzieller Behinderungshilfen erfolgt kostenlos.
  • Die Airlines müssen alle angemessenen Schritte einleiten, um den Verlust oder die Beschädigung von Mobilitätsgeräten oder anderen Behinderungshilfen zu vermeiden. Im Falle eines solchen Verlusts oder einer Beschädigung wird die Airline geeignete Maßnahmen ergreifen, um den unmittelbaren Mobilitätsbedürfnissen des Passagiers gerecht zu werden.