Sicherheitskontrollen
Reisende mit Behinderungen müssen sich wie andere Reisende auch vor dem Flug einer Sicherheitskontrolle unterziehen. Weisen Sie die Mitarbeiter darauf hin, dass Sie eine Behinderung haben, wenn diese nicht offensichtlich ist und Sie meinen, dass es wichtig ist, dass das Personal davon weiß.
Wenn Sie in der Lage sind, ohne ein Signal auszulösen, durch den Metalldetektor zu gehen, wird man Sie nicht anders behandeln als jeden anderen Passagier auch.
Sind Sie auf einen Rollstuhl angewiesen und können nicht durch den Detektor gehen, wird man Sie anders kontrollieren. Ein Angestellter des gleichen Geschlechts wird Sie und den Rollstuhl zum Beispiel mit den Händen abtasten oder mit einem Handgerät Ihren Körper auf Metall untersuchen. Zudem kann es sein, dass von Ihrem Rollstuhl mit einem kleinen Tuch oder einem Handstaubsauger eine Staubprobe genommen wird. Diese wird unter ein Mikroskop gelegt und auf Sprengstoff untersucht. Das Personal wird Sie dann bitten ein paar Minuten zu warten bis Sie zum Gate können.
Passagiere, die andere Hilfsmittel nutzen, werden unter Umständen aufgefordert, diese überprüfen zu lassen. Dies kann mittels Durchleuchten, per Staubprobe oder andere Kontrollen erfolgen.
Das Bundesinnenministerium hat mit den “Richtlinien zur Behandlung behinderter Personen bei der Luftsicherheitskontrolle gemäß §5 Luftsicherheitsgesetz” Anweisungen zur Behandlung behinderter Passagiere erlassen. In Abschnitt 3.1. heißt es:
(…) Weitergehende Maßnahmen, z. B. die Aufforderung zum Verlassen des Rollstuhls, sind nach Entscheidung des Kontrollstellenleiters nur bei begründetem Verdacht oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Gründe vorzunehmen. Die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen ist dem betroffenen Fluggast zu erläutern.


